Verschonungsabschlag bei der Erbschaftsteuer (LfSt)
Damit der Übergang von Betrieben nicht zu sehr mit Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer belastet ist, wird von dem Wert des übergehenden Vermögens ein Verschonungsabschlag abgezogen. Dies erfordert u.a., dass eine bestimmte Mindestlohnsumme weiter fortbesteht. Zu einigen Details bei der Ermittlung der maßgebenden Löhne und Gehälter hat sich die Finanzverwaltung geäußert.
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