Vorlage an den EuGH: Unionsrechtlicher Begriff der "Ansässigkeit"
Nach dem UStG ist ein Unternehmer nur dann im Ausland ansässig, wenn er dort seinen wirtschaftlichen Sitz - ohne einen Wohnsitz im Inland - hat. In richtlinienkonformer Auslegung sieht der BFH den Ort des Wohnsitzes als unerheblich an.
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