Wesentliche Beteiligung: Maßgeblichkeit des Gesamtvertragskonzepts (BFH)
Eine wesentliche Beteiligung i.S. von § 17 EStG (a.F.) ist nicht anzunehmen, wenn im Zuge mehraktiger Anteilsübertragungen zwar vorübergehend in der Person eines Gesellschafters die Beteiligungsgrenze von 25% (nach altem Recht) überschritten wird, dieser Gesellschafter nach dem Gesamtvertragskonzepts aber endgültig nur mit 25% beteiligt werden soll und auch wird.
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