Widerruf einer Einverständniserklärung i.S. des § 79a Abs. 3 und 4 FGO (BFH)
Ein Widerruf einer Einverständniserklärung mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter nach § 79a Abs. 3 und 4 FGO ist ausgeschlossen, soweit sich die Prozesslage bei objektiver Betrachtung nachträglich nicht wesentlich geändert hat.
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