Zeitliche Grenzen des Verlustvortrags (BFH)
Ein verbleibender Verlustvortrag kann nach Ablauf der Feststellungsfrist nicht mehr gesondert festgestellt werden, wenn der Stpfl. seine Verluste in den nachfolgenden Veranlagungszeiträumen mit den „Gesamtbeträgen der Einkünfte“ (§ 10d EStG) hätte kompensieren können.
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